Journalistengesetz
Das Journalistengesetz aus 1920 sieht auch heute gültige Sonderregelungen für Journalisten einer Zeitung, eines Rundfunkunternehmens oder einer Agentur mit "festen Bezügen" vor, etwa besonderen Kündigungsschutz etwa beim Wechsel von Eigentümern und vor allem der politischen Richtung.
Das Wichtigste (Stand 2020)
- Das Journalistengesetz legt drei Monate Kündigungsfrist fest, mit jedem Jahr der Anstellung ein Monat mehr bis zu einem Jahr, bei Unternehmensverkauf länger.
- Wer eine Zeitung übernimmt, kann das Vertragsverhältnis mit Redakteuren auflösen, muss ihnen aber abgesehen von Abfertigungen zumindest ein volles Jahresentgelt extra als "Entschädigung" auszahlen, das alle fünf Jahre Antstellung um ein halbes Jahresgehalt steigt. Bei einem "Wechsel der politischen Richtung" können die Redakteurinnen und Redakteure kündigen und haben dieselben Ansprüche auf Entschädigung wie bei Kündigung nach einer Übernahme. Ob es einen Wechsel gab, entscheidet ein Schiedsgericht.
- Bei Einstellung einer Zeitung gelten zumindest sechs Monate Kündigungsfrist.
- Das Journalistengesetz regelt etwa auch die Kollektivvertrags-Bedingungen und Mindesturlaube.
- Journalistengesetz im Wortlaut auf ris.bka.gv.at (Abruf: Mai 2020) unter diesem Link
Allein für dieses Lexikonstichwort lohnt sich der Bezahlteil nicht. Mehr zum Thema etwa unter den Stichwörtern Kollektivvertrag (Journalistinnen, Journalisten) und Journalisten und Journalistinnen