Marktbeherrschend
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- 6. April 2017
Der ATV-Verkauf an ProSiebenSat1Puls4 ist abgeschlossen - Mit der Übernahme von ATV und ATV 2 durch ProSiebenSat1Puls4 werden 70 Stellen beim Sender gestrichen. Geschäftsführer Martin Gastinger und bald auch Chefredakteur Alexander Millecker gehen. Krone/Mediaprint und Österreich interessierten sich ebenfalls für ATV/ATV 2. Eigentümer Herbert Kloiber wollte aber nur an ProSiebenSat1 verkaufen. Die Wettbewerbsbehödten erteilten unter Auflagen ihren Segen ohne Kartellverfahren. Mehr unter ProSiebenSat1Puls4.
Von marktbeherrschenden Unternehmen ist in diesem Lexikon viel die Rede. Wann beherrscht man eigentlich einen Markt?
- Marktbeherrschend sind laut Kartellrecht Unternehmen, die „keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sind“, und die eine „überragende Marktstellung“ (auch gegenüber Lieferanten) haben.
- Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die einen Marktanteil von mindestens 30 Prozent haben. Gibt es in einem Markt nur drei Unternehmen, zählt schon eines mit mehr als fünf Prozent Marktanteil zu den beherrschenden. Und zählt ein Unternehmen zu den vier größten in einem Markt, die gemeinsam 80 Prozent davon kontrollieren, steht es ebenfalls ab einem Marktanteil von mehr als fünf Prozent unter dem Verdacht, den Markt zu beherrschen.
- Wissenschaftliche Maßzahlen für Konzentration sind die Konzentrationsrate (Concentration Ratio) und der Herfindahl-Hirschman-Index – für kundige Erklärungen gibt es definitiv Berufenere als mich.
- Für Zusammenschlüsse von Medienunternehmen gelten im Kartellrecht besondere Grenzen: Sie sind schon anmeldepflichtig, wenn ihre Umsätze ein Zweihundertstel der üblichen Untergrenzen für die Anmeldung erreichen, bei Medienhilfsunternehmen (etwa Vertriebsfirmen) ein Zwanzigstel. Nach österreichischem Kartellrecht sind Zusammenschlüsse (grob) ab 300 Millionen Euro gemeinsamem weltweitem Umsatz, ab 30 Millionen gemeinsamem Umsatz in Österreich und wenn zwei der beteiligten Unternehmen weltweit mindestens je fünf Millionen umsetzen. Für Medienunternehmen beginnt die Meldepflicht also schon bei 1,5 Millionen gemeinsamem weltweitem Umsatz und bei schlanken 150.000 Euro beziehungsweise zweimal 25.000 Euro.
- Beeinträchtigung von Medienvielfalt ist auch ein kartellrechtliches Kriterium für Medienzusammenschlüsse.
Wer beherrscht welchen Markt?
Hier ein paar wesentliche Beispiele für Medienunternehmen und Märkte, bei denen der Verdacht der Marktbeherrschung doch ziemlich nahe liegt. Die Übersicht basiert auf (nicht allein, aber jedenfalls) meiner Einschätzung; die Nennung bedeutet nicht, dass die marktbeherrschende Stellung rechtskräftig ausjudiziert wäre. Beherrschung ist stets auch eine Frage der Marktabgrenzung – also wie definiert man den relevanten Markt etwa bei Zusammenschlüssen.
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- Der ORF beherrscht Österreichs Radiomarkt (Ukw), den Fernsehmarkt und tendenziell wohl auch den Markt österreichischer Nachrichtenportale.
- ProSiebenSat1Puls4 beherrscht den Fernseh-Werbemarkt und den TV-Zuschauermarkt in jüngeren Zielgruppen.
- Die Kronen Zeitung beherrscht den nationalen Zeitungsmarkt, ihre Verlagstochter Mediaprint mit dem Kurier ebenso.
- Russmedia beherrscht den Medienmarkt in Vorarlberg.
- Die Moser Holding beherrscht den (Print-)Medienmarkt in Tirol.
- Die Styria Media Group beherrscht den (Print-)Medienmarkt in Kärnten und der Steiermark.
- Die Verlagsgruppe News beherrscht den Magazinmarkt in Österreich.
- Google hat (naturgemäß nicht allein in Österreich) eine marktbeherrschende Stellung im Suchmaschinenmarkt, im Online-Werbemarkt.
- Facebook hat (naturgemäß nicht allein in Österreich) wohl eine marktbeherrschende Stellung in der Onlinewerbung.
- Die Gewista hat eine marktbeherrschende Stellung in der Außenwerbung.