• ORF 1 und ORF 2 waren nicht gesetzeskonform programmiert, entschieden die Medienbehörde, der Bundeskommunikationssenat und schließlich der Verwaltungsgerichtshof 2015.
  • Der Befund des Höchstgerichts bezieht sich allerdings auf die Zeit, bevor der ORF am 26. Oktober 2011 einen eigenen Kultur- und Infokanal – ORF 3 – startete.
  • Ausgewogene Programmanteile. Das Höchstgericht betont 2015 aber auch, dass der ORF die gesetzlich vorgeschriebenen, angemessenen Anteile von Information, Kultur, Sport und Unterhaltung mit seinem Gesamtprogramm (hier: Fernsehen, alle Kanäle) erfüllen muss und nicht jeder Kanal für sich.
  • Das Verfahren geht auf eine Beschwerde der Privatsender im Verband VÖP von September 2011 zurück. Eine Beschwerde der Privatsender über die ORF-Radioprogramme aus 2013, insbesondere gegen Ö3, dreht mehrere Runden durch die Instanzen.

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