Medienrecht: Was dürfen Medien – und was nicht?
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Warum ist das wichtig?
- (Journalistische) Medien haben die Aufgabe, zu möglichst informierten demokratischen Entscheidungen beizutragen. Sie haben eine öffentliche Kontrollfunktion gegenüber Regierung und Verwaltung, Rechtsetzung und Rechtsprechung, also den übrigen sogenannten Gewalten in Demokratien.
- Medien haben wegen dieser Aufgabe besondere Rechte, etwa den Schutz ihres Redaktionsgeheimnisses. Aber mit diesen Aufgaben und Rechten sind auch besondere Pflichten verbunden, medienrechtlich und medienethisch.
- Medien bewegen sich da im Spannungsfeld zweier von der Menschenrechtskonvention und anderen Verfassungsbestimmungen abwärts garantierter Grundrechte: dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit und dem Recht auf Persönlichkeitsschutz.
- Ein zentraler Begriff bei der Bewertung zwischen diesen zwei Eckpunkten ist öffentliches Interesse an den jeweiligen Inhalten.
- Wesentlich bei der juristischen Bewertung ist journalistische Sorgfalt vor und bei Veröffentlichung.
- In diesem Stichwort versuche ich einen groben Überblick über medienrechtliche Eckpunkte in Österreich – ohne juristische Gewähr.
Worum es geht
Im Grunde geht es im Medienrecht über weite Strecken darum:
- Wahrheitsgemäße Berichterstattung und sachgerechte Kommentierung über Angelegenheiten und Personen von öffentlichem Interesse mit journalistischer Sorgfalt.
- Menschen, über die Medien berichten, davor zu schützen, öffentlich beleidigt, herabgewürdigt, bloßgestellt oder lächerlich gemacht zu werden.
- Die Identität und Privatsphäre von Menschen zu schützen, an deren Nennung kein öffentliches Interesse besteht. Also etwa Namen, Bilder oder andere Darstellungen, die sie erkennbar machen. Das gilt für Opfer von Verbrechen wie für Tatverdächtige und ihre Familien.
- Menschen, die von Behörden einer Tat verdächtigt werden, dürfen nicht als Täter:innen oder schuldig dargestellt werden.
- Schutz von Urheberrechten, Briefgeheimnis, Recht auf das eigene Bild, persönliche Daten.
- Transparenz, wem Medien gehören.
Das Medienrecht schützt zugleich die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten und Redaktionen etwa mit dem Redaktionsgeheimnis; mit dem Recht, Aussagen über journalistische Quellen wie Informantinnen und Whistleblower sowie über Informationen aus ihrer redaktionellen Arbeit gegenüber Gerichten und Behörden zu verweigern; es schützt vor Beschlagnahme von Unterlagen oder Telefonüberwachung in Bezug auf journalistische Tätigkeit.
Quellen und ein Warnhinweis
Ich bin schon ein paar Jahrzehnte Medienredakteur des Standard und habe schon viel über medienrechtlich Relevantes und auch medienrechtlich zu Prüfendes geschrieben. Viele dieser Jahre war Maria Windhager als Medienanwältin des Standard damit befasst; inzwischen arbeitet etwa der Medienanwalt Michael Pilz für den Standard. Ich bin kein Jurist und greife auf diese Erfahrungen zurück, wenn ich hier versuche, Medienrecht grob im Überblick zusammenzufassen.
Für einen juristisch fundierten Überblick empfehle ich Maria Windhagers Beitrag Darf ich das so schreiben? im 2024 neu erschienenen Handbuch Praktischer Journalismus. Ein Lehrbuch für den Berufseinstieg und für alle, die wissen wollen, wie Medien arbeiten (herausgegeben von Ingrid Brodnig, Florian Klenk, Gabi Waldner, Armin Wolf, Falter Verlag, 2024).
Ich werde einzelne Hinweise Windhagers aus dem Beitrag hier zitieren. Ich greife hier zudem auf einen Überblick zum Medienrecht aus meinem 2009 erschienenen Lexikon Österreichs Medienwelt von A bis Z (Falter Verlag) zurück, der auf einer früheren Zusammenfassung Windhagers basiert. Außerdem stütze ich mich auf eine Unterlage von Medienjurist Walter Strobl zum Thema. Strobl vom Rechtsdienst Journalismus des Presseclubs Concordia veranstaltet regelmäßig sehr empfehlenswerte Basis-Workshops zu Medienrecht und Urheberrecht.
Gesetzesbestimmungen verlinke ich für den genauen Wortlaut. Zur sachgerechten Interpretation des Wortlauts braucht es aber auch Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abwärts.
Menschenrechtskonvention und Verfassung
Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang, sie garantiert einerseits das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Artikel 8 über den Schutz des Privat- und Familienlebens, Briefgeheimnis laut Artikel 10), andererseits das Recht auf Medien- und Meinungsfreiheit (Artikel 10).
Detailliertere Bestimmungen liefern insbesondere Mediengesetz, Strafgesetzbuch, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrecht, Datenschutzrecht. Zudem ORF-Gesetz und AVMD-Gesetz mit Sonderbestimmungen für Audio- und Videomedien.
Bestimmungen des Mediengesetzes gelten im Grunde für Massenmedien, die sich an einen größeren Personenkreis richten; periodische Medien erscheinen gedruckt mindestens viermal im Jahr, sie senden oder sind online verfügbar.
Rechte gegenüber Medien
Persönlichkeitsschutz
Hier bewegen wir uns im allgemeinen Strafrecht und im Mediengesetz, das hier Entschädigungsansprüche regelt, andererseits im Zivilrecht. Und es geht um die Kommunikation an einen breiteren Personenkreis, und nicht persönliche Kommunikation.
Im Strafrecht muss der oder die Betroffene Privatanklage erheben.
Beleidigen kann man laut Strafrecht nur natürliche Personen, also nicht etwa juristische Personen wie Firmen.
Ausnahme: Vertretungskörper laut Verfassung wie der Nationalrat oder Landtage, Bundesheer oder Behörden können aber nach Paragraf 116 Strafgesetzbuch (StGB) doch beleidigt werden.
Und: Bei der Beleidigung von Bundespräsident, Beamten, Nationalrat oder Bundesrat, Bundesheer sowie Beleidigung von bestimmten Personengruppen (Rasse, Hautfarbe, Religion, Sprache, Geschlecht) etwa wird die Staatsanwaltschaft nach Paragraf 117 StGB doch von sich aus tätig.
Das strafrechtliche Repertoire:
- Üble Nachrede (§ 111 StGB) Dran ist nach diesem Paragrafen, wer jemandem eine unehrenhafte oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlung vorwirft oder sich so nachteilig über den Charakter oder das Wesen eines Menschen äußert, dass dies heftige Ablehnung beim durchschnittlichen Medienkonsumenten hervorruft. Aber: Nicht zu bestrafen ist, wer vor Gericht nachweisen kann, dass die Behauptung wahr ist oder es hinreichende Gründe gab, die Behauptung für wahr zu halten. Diffamierende Behauptungen über anderer Menschen Privat- oder Familienleben sind allerdings prinzipiell strafbar.
- Vorwurf einer gerichtlich abgetanen Handlung (§ 113 StGB) Hier liegt die Betonung auf Vorwurf. Sachlich erwähnen kann man laut Medienanwältin Windhager Vorstrafen durchaus, etwa wenn man die Vertrauenswürdigkeit einer Person beschreibt.
- Beleidigung (§ 115 StGB) Eine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch ist, wenn zwar nicht die "objektive Ehre" beeinträchtigt ist, aber eine Aussage den oder die Betroffene:n in der öffentlichen Meinung oder in der Meinung anderer herabsetzen kann. Zum Beispiel eine Beschimpfung, Verspottung etwa durch Betonung geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen.
- Beleidigung von Amtsträgern/Berufsgruppen und Personengruppen (§ 116 StGB, § 117 StGB) Paragraf 116 regelt "Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde". Paragraf 117 sieht amtswegige Verfolgung von "Handlungen gegen die Ehre" von Amtsträger:innen, verfassungsmäßigen Organen und auch Seelsorgern vor.
- Kreditschädigung (§ 152 StGB) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet – und das vorsätzlich falsch und schädigend (laut Windhager ist der Vorsatz schwer nachweisbar).
- Verleumdung (§ 297 StGB) Wissentlich falsche Verdächtigungen, jemand habe eine gerichtlich strafbare und von Amts wegen zu verfolgende Tat begangen oder eine Amts- beziehungsweise Standespflicht verletzt. Der oder die damit Verdächtigte wird damit "der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung" ausgesetzt.
Entschädigungsansprüche laut Mediengesetz (§ 8 MedienG) liegen 2024 bei bis zu 40.000 Euro, bei "schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters". Da geht es um Entschädigung für:
- Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung (§ 6 MedienG) Ausnahmebestimmungen gibt es etwa für öffentliches Interesse, journalistische Sorgfalt, wahrheitsgetreue Wiedergabe von Aussagen (von denen sich die Berichterstattung auch klar distanziert).
- Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG). Auch hier gibt es ähnliche Ausnahmen.
- Identitätsschutz für Tatverdächtige, Opfer, Angehörige (§ 7a MedienG).
- Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG), wiederum mit Ausnamebestimmungen wie oben. Der Hinweis "Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung" alleine schützt nicht vor diesem Paragrafen.
Gegendarstellung (§ 9 Medieng) und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens. Recht auf Gegendarstellung haben Personen, Firmen, Institutionen, die von (falschen, irreführenden) Tatsachenmitteilungen in Medien "nicht bloß allgemein" betroffen sind.
Aufnahmen bei Gerichtsverhandlungen zur Veröffentlichung verbietet § 22 MedienG.
Einflussnahme auf ein Strafverfahren untersagt § 23 MedienG. Darunter können etwa Spekulationen über den vermutlichen Ausgang des Verfahrens oder den Wert eines Beweismittels fallen, wenn sie das Verfahren beeinflussen können.
Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht:
- (Recht auf Schadenersatz) an der Ehre (§ 1330 ABGB) Anspruch auf Schadenersatz im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wegen Beschimpfung und Verspottung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB). Der Paragraf gilt auch für juristische und nicht nur natürliche Personen, also auch Firmen. Auch bestimmte (politische) Werturteile, die auf unbestrittenen Tatsachen beruhen, können rechtswidrig sein und Schadenersatzansprüche auslösen.
- Sehr allgemein schützt § 16 ABGB noch "angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte" jedes Menschen. § 43 ABGB schützt vor nicht berechtiger Verwendung von Namen oder Decknamen.
Verstorbene haben auch Persönlichkeitsrechte auf Schutz der Ehre und Privatsphäre. Angehörige können auf Unterlassung klagen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) sowie Briefe, Tagebücher, Mails und andere "vertrauliche Aufzeichnungen" (§ 77 UrhG) vor Veröffentlichung, wenn diese "berechtigte Interessen" der Abgebildeten oder Verfasser:innen verletzt. Dagegen ist ein Veröffentlichungsinteresse im Einzelfall abzuwägen. Die Rechte haben übrigens auch Tote, Angehörige können sie verfolgen.
Urheberrechte für Werke sind nicht übertragbar, Verwertungsrechte mit Einwilligung der Urheber, aber auch von Interpreten.
Das Datenschutzgesetz (DSG) räumt ein Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten ein, das vor allem Privatleben und Familienleben schützt. Für Medien gibt es eine Ausnahmen.
Medienrechtliche Anforderungen an Medien
Impressum und Offenlegung. Medien müssen in einem sogenannten Impressum offenlegen, wer der Medieninhaber oder die Medieninhaberin ist, die rechtlich für das Medium verantwortlich sind. Sie müssen in einer Offenlegung darstellen, wem das Medium/das Medienunternehmen dahinter gehört.
Kennzeichnung von Werbung. Bezahlte Inhalte sind laut Mediengesetz (§ 26) als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" zu kennzeichnen, sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Bei politischer Werbung im Vorfeld von und mit Bezug auf Wahlen ist der Auftraggeber zu nennen (dafür gibt es einen Stichtag vor Wahlen).
Rechte von Medien
Meinungsfreiheit. (Journalistische) Medien können sich auf das von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf Meinungsfreiheit berufen, das in vielen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch gegen die Republik Österreich abgesichert und ausdefiniert wird. Diese Freiheit hat aber Grenzen, wie erwähnt insbesondere im Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre. Der EGMR, so Windhager, prüft, ob ein Eingriff in die Medien- und Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist, es ein "zwingendes soziales Bedürfnis" gibt und der Eingriff verhältnismäßig ist.
Wesentlich ist laut Windhager, hier sorgfältig zwischen Tatsachenbehauptung (beweisbar) und Werturteil zu unterscheiden. Werturteile ohne Tatsachengrundlage könnten jedoch als "Wertungsexzess" gewertet werden. Böswillige Diffamierungen ohne jede Grundlage überschreiten die Grenzen der Meinungsfreiheit. Begründete Werturteile oder auch Beleidigungen Staat oder Bevölkerungsteilen können durchgehen, weil im Rahmen der "Anforderungen von Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt", zitiert die Medienanwältin den Obersten Gerichtshof.
Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz. Das Redaktionsgeheimnis und die Möglichkeit als Zeuge, Informanten nicht zu nennen, sichert § 31 MedienG. Aber: Was Journalist:innen als Zeug:innen freiwillig aussagen, unterliegt der Wahrheitspflicht.
Journalistische Sorgfalt. Arbeiteten Journalist:innen mit dieser, scheiden zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 ABGB aus. Journalistische Sorgfalt ist zudem ein entscheidendes Kriterium dafür, ob Medieninhaltsdelikte strafbar sind, und ob Entschädigungen nach Paragraf 6 Mediengesetz zustehen.
Personen öffentlichen Interesses. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie Politiker:innen insbesondere in Regierungsverantwortung und Spitzenbeamte, müssen mehr öffentliche Berichterstattung und Kritik aushalten als Privatpersonen.
Verdachtsberichterstattung. Windhager betont dazu in ihrem Beitrag im Handbuch Praktischer Journalismus, nach dem Hinweis auf ihre schädigende Wirkung: "Unbestritten gehört es zu den Aufgaben der Medien, bereits über Verdachtslagen zu informieren, die für eine demokratische Gesellschaft von Bedeutung sind. Zahlreiche Skandale wären sonst nie aufgedeckt worden. Die Frage lautet also nicht, ob berichtet, sondern wie berichtet werden darf." Zu Bewerten sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Tun und an der Person. Es brauche ein "Mindestmaß an Beweistatsachen" und sorgfältige Recherche sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme für Betroffene, die nicht vorverurteilt werden dürften. Letztlich sei auch dies eine Abwägungsfrage von Interessen.
Strafakten. Zur Vorsicht rät Windhager beim Zitieren aus Strafakten. Auch hier sind Persönlichkeitsschutz und Geheimhaltungsinteressen zu beachten. Dem kann besonderes öffentliches Interesse gegenüberstehen.
Chats. Auch hier ist zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse abzuwägen. Briefschutz nach Urheberrecht gilt grundsätzlich auch hier.
Tonaufnahmen. Heimliche Tonaufnahmen zu veröffentlichen, ist strafbar. Die Veröffentlichung von Inhalten auf Basis der – nicht weitergegebenen – Aufnahme nicht. Zivilrechtlich können Veröffentlichung von Aufnahme wie Transkript belangt werden, wenn berechtigte persönliche Interessen verletzt wurden und nicht öffentliches Interesse überwiegen. Windhager verweist in dem Zusammenhang auch auf mögliche Konflikte mit Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Karikaturen, Satire, Kunstfreiheit
Im Wesentlichen werden die Grenzen bei diesen Darstellungsformen weiter gezogen. Sind sie aber überwiegend oder ausschließlich herabsetzend, dann geht das über die Freiheit der Kunst hinaus. Menschenwürde und das öffentliche Ansehen einer Person insgesamt setzen Grenzen.
Informationsfreiheit
Kein spezifisches Recht für Medien, aber für deren Arbeit nützlich: Mit 1. September 2025 tritt in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Kraft. Österreich ist hier (wieder einmal) Schlusslicht der westlichen Welt.
Medienethische Selbstkontrolle: der Presserat
Parallel zum Medienrecht gibt es (auch) in Österreich ein Selbstkontrollorgan der Branche. Der Österreichische Presserat wacht über die Einhaltung medienethischer Vorgaben – dem Ehrenkodex für die österreichische Presse (PDF-Link) – mit vielen Überschneidungen zum Medienrecht – etwa Schutz von Persönlichkeitsrechten, Kennzeichnung und Trennung von Redaktion und Werbung, Transparenz bei Einladungen.
Trägervereine des – vom Bund via Qualitätsjournalismusförderung subventionierten – Presserats sind Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ), Österreichischer Zeitschriften (ÖZV), der Regionalmedien (VRM), der Chefredakteur:innen, die Journalismusgewerkschaft (GPA/DJP) und der Presseclubs Concordia.
Der Presserat entscheidet über Beschwerden, Hinweise und selbst aufgegriffene Medieninhalte in Senaten von Journalist:innen, denen ein:e erfahrene Jurist:in vorsitzt.
Schärfste Sanktion: Der Presserat kann eine Verletzung des Ehrenkodex feststellen, das betroffene Medium muss diese Feststellung oder "Rüge" veröffentlichten – so es den Presserat anerkennt und seinen Vorgaben auch in der Praxis folgt. Die Kronen Zeitung erkannte den Presserat lange nicht an, eine Annäherung 2024 wurde erwartet.
Mehr Medien und Recht
Bundesverfassungsgesetz Rundfunk regelt die Unabhängigkeit und Vielfalt in Rundfunkangeboten insgesamt, strenger ausgelegt für den öffentlich-rechtlichen ORF.
ORF-Gesetz mit einer Vielzahl von Vorgaben auch für Berichterstattung und Inhalte.
AVMD-Mediengesetz, Privatradiogesetz, KommAustria-Gesetz machen weitere Vorgaben für die Berichterstattung, Werbung, Transparenz, Beteiligungen, Aktivitäten,Förderungen, Beschwerden und Kontrolle von Audio- und Videomedien (TV, Radio, Online, Streaming in Österreich).
Jenseits des klassischen Medienrechts haben Medien und Medienunternehmen etwa bei Marketingmaßnahmen und Zusammenschlüssen mit Wettbewerbsrecht und Kartellrecht zu tun.
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