Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für diemedien.at

Erklärung zur Barrierefreiheit

Wir sind bemüht, unsere Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Website und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • In manchen Artikeln ist eine Timeline inkludiert, diese sind nicht mit der Tastatur navigierbar.
  • Für Bilder auf manchen Seiten gibt es nicht immer passende Bildbeschreibungen. Benutzer unterstützender Technologien haben möglicherweise keinen Zugriff auf die in Bildern vermittelten Informationen. Dies erfüllt das WCAG 2.1-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalt) nicht.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer externen Bewertung am 04. Februar 2024 erstellt.

Feedback und Kontaktangaben

Bei Fragen, Wünschen, Anregungen oder Beschwerden kannst du uns direkt per E-Mail anschreiben.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit kannst du dich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahre

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